Widerrufsbelehrung 

Widerrufsrecht nach § 312g BGB

Gemäß § 312g Abs. 2, Nr. 9 BGB besteht ein Widerrufsrecht, soweit nichts anderes vereinbart ist, nicht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Ein Widerrufsrecht ist somit ausgeschlossen.